Pflegeberatung - Sachverständigen-& Betreuungsbüro

SACHVERSTÄNDIGER FÜR AUSSERKLINISCHE INTENSIVPFLEGE/PFLEGE

MEINE LEISTUNGEN

Das übernehme
ich für Sie

Sie wollen einen Antrag auf Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung stellen?
Ihnen wurde eine Leistung z.B. der Pflegegrad oder das Hilfsmittel bereits abgelehnt?

Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.

Sie brauchen sich nach Auftragserteilung um nichts mehr zu kümmern!

Die gesamte Kommunikation mit den zuständigen Behörden, den Ärzten
und den Kranken- und Pflegekassen wird vollständig übernommen.

Dienstleistungen können durch Auftrag in Anspruch genommen werden:

Sie wollen einen Antrag auf Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung stellen?
Ihnen wurde eine Leistung z.B. der Pflegegrad oder das Hilfsmittel bereits abgelehnt?

Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.

Sie brauchen sich nach Auftragserteilung um nichts mehr zu kümmern!

Die gesamte Kommunikation mit den zuständigen Behörden, den Ärzten
und den Kranken- und Pflegekassen wird vollständig übernommen.

Dienstleistungen können durch Auftrag in Anspruch genommen werden:

Beratung

Sie erhalten eine individuelle, auf Ihre
Bedürfnisse und Ihrem Hilfe- und Pflegebedarf
ausgerichtete Beratung. Ich ermittle und organisiere die von Ihnen benötigten Hilfsmittel wie z.B. das Pflegebett, den Toilettenstuhl und das Inkontinenzmaterial, den Rollstuhl und den Rollator oder das Elektromobil etc.

Umbau

Ich begutachte Ihr Wohnumfeld hinsichtlich der Feststellung und Beantragung notwendiger Umbaumaßnahmen wie z.B. die ebenerdige Dusche, die rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen oder den Einbau eines Treppenlifters etc.


Begutachtung

Ich begleite Sie bei der Begutachtung durch den MDK (Gesetzlich Versicherte) MedicProof (Privat Versicherte) SMD (Bei der Knappschaft Versicherte) und greife in Ihrem Sinne in die Begutachtung ein.


Antragstellung

Ich übernehme die Antragstellung und die Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Sie brauchen sich bis zum Abschluss des Verfahrens um nichts zu kümmern.

Widerspruch

Nach inhaltlicher und formaler Prüfung Ihrer Bescheide und Gutachten erstelle ich Ihnen einen Widerspruch oder Gegengutachten. Auf ein mögliches Sozialgerichtsverfahren werden Sie adäquat vorbereitet.

Sonstiges

Der Suche nach einem geeignetem Pflegeheim, einer Wohngemeinschaft oder eines Pflegedienstes. Der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege. Der Beantragung von „Hilfe zur Pflege“ beim örtlichen Amt für Soziales.

MEINE LEISTUNGEN

Haftpflicht
vesicherungen

Wenn Haftpflichtversicherungen Leistungen in Form von persönlicher Pflege oder in Form von Hilfsmitteln und Verbrauchsgütern erbringen müssen, muss die Situation des Leistungsempfängers sehr genau ermittelt werden, da die Versorgung über Jahrzehnte andauern kann.

Ressourcen erfragen und erkennen Durch meine langjährige Erfahrung in der Pflege gelingt es mir, auch komplexe Sachverhalte klar zu erfassen. Ich berücksichtige die Aussagen des Betroffenen und seines Umfelds und erstelle ein schlüssiges Bild aus seinem Verhalten, seinen Ressourcen und Einschränkungen, der Medikation, der Krankengeschichte und der Lebensweise. Meine Stellungnahmen formuliere ich verständlich und achte darauf, dass das Prinzip einer aktivierenden Pflege zugrunde liegt.

MEINE LEISTUNGEN

Einsatzgebiete

Die Kompetenz meines Pflegeberatungs-& Sachverständigenbüros

Einsatzorte

Arbeitsweise

Rechtliche Betreuung

Was ist das Betreuungsrecht?

Das Betreuungsrecht schützt Menschen, die wegen

  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung,
  • einer psychischen Krankheit
  • oder eines Unfalls

handlungsunfähig werden, d. h. ihre Angelegenheiten teilweise oder gar nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen sind.

In solchen Fällen ist ggf. die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich, wenn nicht bereits in einer Vorsorgevollmacht einer Vertrauensperson das Recht eingeräumt wurde, stellvertretend für Sie Ihre Angelegenheiten zu regeln. Auch in einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihnen als Betreuer zur Seite gestellt werden soll, damit kein ganz Fremder für Sie handelt.

Was ist ein Betreuer?

Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter der von ihm betreuten Person. Er hilft dem Betroffenen, die Angelegenheiten zu regeln, die er selbst nicht mehr regeln kann.

Ein Betreuer bedeutet nicht, dass die betreute Person jetzt entmündigt ist. Vielmehr unterstützt der gesetzliche Vertreter nur in Lebensbereichen, die das Gericht festgelegt hat, z. B.:

  • Aufenthalt
  • Gesundheit
  • Vermögen
  • Wohnen
  • Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Versicherungen

Für die Bestellung eines Betreuers ist das Amtsgericht zuständig. Es kann eine Ihnen nahestehende Person als Betreuer bestellen, einen sonstigen ehrenamtlichen Betreuer, einen selbstständigen Beruftsbetreuer oder ein Mitglied eines Betreuungsvereins. Seine Aufgabe ist, stets zum Wohl des Betreuten zu handeln.

Einwilligungsvorbehalt: Geschäftsfähigkeit des Betreuten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Betreuungsgericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt anordnen. Er betrifft einen Aufgabenbereich der Gesamtbetreuung und ist erforderlich, wenn der Betreute die Tätigung bestimmter Geschäfte ablehnt, die seine Gesundheit (Personengefahr) oder sein Vermögen (Vermögensgefahr) gefährden.

  • Die Personengefahr ist gegeben, wenn der Betroffene z. B. aus (krankhaftem) Geiz ablehnt, Heizmaterial zu kaufen.
  • Die Vermögensgefahr ist gegeben, wenn der Betroffene z. B. ein teures Geschäft tätigt, obwohl er von Sozialhilfe lebt und nur wenige Ersparnisse besitzt.

Das Betreuungsgericht schränkt mit dem Einwilligungsvorbehalt also die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ein.

Das Betreuungsverfahren

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, wenn der Betroffene einen Antrag beim Gericht stellt. So ein Antrag muss auch dann selbst gestellt werden, wenn der Betroffene körperlich behindert ist.

Auch Dritte, z. B. Familienangehörige, Nachbarn oder Behörden, können einen Antrag auf Betreuung stellen.

Das Gericht kann einen Verfahrenspfleger bestellen, der, sofern erforderlich, den Betroffenen im Verfahren unterstützt und ihm z. B. den Verfahrensablauf, Mitteilungen des Gerichts oder die Bedeutung einer Angelegenheit erklärt.

Der Verfahrenspfleger teilt Anliegen des Betroffenen, die in seinem Interesse sind, dem Gericht mit. So kann es in seiner Entscheidung die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen.

In der Regel werden Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte des Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellt und sind ehrenamtlich tätig. Möglich sind auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen oder Anwälte.

Bevor das Gericht eine Entscheidung trifft, hört es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – den Betroffenen persönlich an und macht sich ein eigenes Bild von ihm.

Wen das Gericht außerdem hinzuziehen kann:

  • Den Verfahrenspfleger, sofern vorhanden
  • Vertrauenspersonen, die im Interesse des Betroffenen beteiligt sind
  • Auf Verlangen des Betroffenen eine nicht am Verfahren beteiligte Person seiner Wahl

Grundsätzlich ist ein Sachverständigengutachten über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Betreuung erforderlich, ehe das Gericht einen Betreuer bestellen oder Einwilligungsvorbehalt anordnen darf. Ein bestehendes ärztliches Gutachten kann bereits ausreichen, ist aber nur mit der Einwilligung des Betroffenen oder Verfahrenspflegers verwertbar.

Das Gericht muss seine Entscheidung dem Betroffenen, dem Betreuer, der Verfahrenspflege oder Betreuungsbehörde bekannt gegeben werden. In der Regel ist die Entscheidung mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Er muss sich vor dem Gericht mündlich der Betreuung verpflichten und erhält eine Urkunde.

Ein Betreuungsverfahren, insbesondere die Ermittlungstätigkeit des Gerichts, braucht Zeit. Manchmal muss es aber trotzdem schnell gehen. In so einem Fall kann das Gericht ein vereinfachtes Verfahren durchführen und einen vorläufigen Betreuer bestellen oder Einwilligungsbehalt anordnen, den Aufgabenbereich des Betreuers erweitern oder einen Betreuer entlassen.

Solche Eilmaßnahmen sind nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, und treten nach sechs Monaten außer Kraft. In einigen Fällen kann das Gericht auch selbst handeln, solange noch kein Betreuer bestellt wurde oder er seine Pflichten nicht erfüllt.

Binnen einer einmonatigen oder zweiwöchigen Frist kann Beschwerde eingelegt werden. Je nach Einzelfall kommen weitere Rechtsmittel in Betracht, über die das Gericht bei seiner Entscheidung belehrt.

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – was ist was?

Vorsorgevollmacht

Auch ein Bevollmächtigter ist ein gesetzlicher Vertreter eines Betreuten. Da der Bevollmächtigte keiner Kontrolle durch das Gericht unterliegt, ist ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten unbedingt ratsam. Er darf handeln, dass ihn das Gericht zuvor bestellen muss. Der Betroffene muss geschäftsfähig sein, wenn er die Vorsorgevollmacht aufsetzt und einen Bevollmächtigten benennt. ert.

Betreuungsverfügung

Ein Betreuer, der in einer Betreuungsverfügung genannt wird, darf als gesetzlicher Vertreter erst für den Betreuten handeln, wenn ihn das Gericht offiziell im Betreuungsverfahren bestellt hat. Es kontrolliert den Betreuer regelmäßig und verlangt in bestimmten Angelegenheiten auch Nachweise, z. B. in Form von Belegen und Kontoauszügen, wenn der Betreuer das Vermögen des Betreuten regelt. Wer einen Betreuer ernennen möchte, muss selbst nicht geschäftsfähig sein. Das Gericht muss den Wunsch des Betroffenen grundsätzlich auch dann beachten, wenn er ihn geschäftsunfähig äußert.

Patientenverfügung

Ein Betreuer oder Bevollmächtigter handelt im Krankheitsfall des Betreuten gemäß seinem Willen in der Patientenverfügung, sofern vorhanden. Für den Arzt ist der Patientenwille maßgeblich, z. B., wenn über lebenserhaltene Maßnahmen entschieden werden muss.

Verfahrenspflegschaften

Verfahrenspfleger - in welchen Verfahren sind sie beteiligt?

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen. In 67 % der Fälle werden Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen.

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.
Rechtsgrundlagen: in Betreuungsverfahren § 276 FamFG, in Unterbringungsverfahren § 317 FamFG.

Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 01.01.1992 wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert.

Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art, so die Beschreibung im Gesetzestext. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. […] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.

Verfahrenspfleger - wer macht das?

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FGG, HausratVO, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.

Verfahrenspfleger - wann endet das Verfahren?

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist.
Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.

Verfahrenspfleger - im Betreuungsverfahren

§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

Verfahrenspfleger - im Betreuungsverfahren

Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 70b FGG, ab 01.09.2009 (§ 317 FamFG).

Verfahrenspfleger - was verdient ein Verfahrenspfleger?

Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 Euro und 33,50 Euro (je nach Qualifikation) zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der Gerichtskosten gem. § 93a KostO in Rechnung gestellt werden.

MEINE LEISTUNGEN

Angebote und Vergütung

Nach Stunden- oder Tagessätzen

Die Vergütung für die Gutachten richtet sich nach dem Gesetz über
die Vergütung von Sachverständigen JVEG § 9 Anlage 1 Vergütungsgruppe
M1 und M2, und beträgt je nach Schwierigkeitsgrad 65
bis 75 Euro pro Stunde zzgl. Fahrtkosten (0,30€/km ggf. zzgl. Zeitaufwand).

Diese Stundensätze werden sinngemäß auf andere Beratungs- und
Gutachterleistungen übertragen. Für Beratungsleistungen können entsprechendeTagessätze vereinbart werden.

M1 – 65 EUR / Stunde
M2 – 75 EUR / Stunde

Bei allen hier angebotenen Leistungen handelt es sich um
umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG.

Bei Bestellung durch ein Gericht erfolgt die Vergütung gemäß JVEG Gemäß § 19 Abs.1 UStG wird auf die Regelbesteuerung verzichtet.
Preise werden nach Aufwand in einem persönlichen Gespräch besprochen.

MEINE LEISTUNGEN

Pflegegutachten

für Betreiber von Pflegeeinrichtungen,Krankenkassen, private Kunden,
Gerichte ,Versicherungen sowie sonstigen Kostenträgern

Die Begutachtung erfolgt kompetent, professionell, nach geltenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen und unabhängig.

Die Begutachtung erfolgt unter der Berücksichtig aller personellen und örtlichen Ressourcen. Die Feststellungen der Beteiligten werden erfasst und ausgewertet im Bezug auf die Unvereinbarkeit der Aussagen des Pflegebedürftigen oder im Gutachten festgestellten Fähigkeiten mit vorhandenen Fähigkeiten in Bezug auf die Tagesaktivitäten.
Es findet eine Begutachtung vor Ort statt. Den Termin vereinbaren wir.

MEINE LEISTUNGEN

Pflegegutachten

für Betreiber von Pflegeeinrichtungen,Krankenkassen, private Kunden,
Gerichte ,Versicherungen sowie sonstigen Kostenträgern

Die Begutachtung erfolgt kompetent, professionell, nach geltenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen und unabhängig.

Die Begutachtung erfolgt unter der Berücksichtig aller personellen und örtlichen Ressourcen. Die Feststellungen der Beteiligten werden erfasst und ausgewertet im Bezug auf die Unvereinbarkeit der Aussagen des Pflegebedürftigen oder im Gutachten festgestellten Fähigkeiten mit vorhandenen Fähigkeiten in Bezug auf die Tagesaktivitäten.
Es findet eine Begutachtung vor Ort statt. Den Termin vereinbaren wir.

für Privatpersonen

Ich biete Ihnen Hilfe und Unterstützung bei der Erstellung eines Pflegegutachtens. Selbstverständlich in Ihrer Häuslichkeit.
Bei der Einschätzung des Hilfebedarfs nach den Richtlinien der Pflegeversicherung • Bei der Antragstellung auf eine Pflegestufe • Bei der Bedarfsermitlung der Hilfsmittel wie Inkontinenzartikel, Rollstuhl, Gehhilfe • Beim der Begründung eines Widerspruchs • Erstellung eines Gegengutachtens

Für
Sozialhilfeträger & Kreisverwaltungen

Hilfe zur Pflege SGB XII § 61


Sozialämter müssen häufig über Hilfen zur Pflege entscheiden. Anders als bei Begutachtungen für Versicherungsleistungen nach SGB XI werden hier die vorhandenen familiären und nachbarschaftlichen Ressourcen berücksichtigt. • Unabhängige Einschätzung sowie Überprüfung der beantragten Leistungen • Schutz vor leistungsbetrug und abrechnungsfehlern Meine Begutachtung legt ein besonderes Augenmerk auf zeitnahe, menschenwürdige, praxistaugliche und aus pflegefachlicher Sicht gebotene Lösungen für alle Beteiligten sowie der Vorbeugung zur Abrechnungsbetrug oder zu unrecht bezogenen Leistungen.

Für Versicherungsträger

Viele Kranken- oder Haftpflichtversicherungen erbringen Leistungen in Form von persönlicher Pflege oder in Form von Hilfsmitteln und Ernährung.
Die Versorgung kann über Jahrzehnte andauern. Hier muss die Situation der Leistungsempfänger sehr genau beurteilt und fachgerecht begutachtet werden. Bei der Begutachtung achte ich sehr sorgfältig auf die vorhandenen Ressourcen des Betroffenen. Aus den Aussagen des Betroffenen und seines sozialen Umfeldes sowie unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände, kann ich komplexe Sachverhalte klar formulieren. Um ein schlüssiges Bild zu erhalten, sind Verhalten, Ressourcen, Krankheitsbild und daraus resultierende Einschränkungen in den Verrichtungen des tägl. Lebens wertfrei zu erfassen. Explizit achte ich hier auf die rehabilitativ und aktivierend zu erbringende Hilfeleistung.

Privatpersonen

Ich biete Ihnen Hilfe und Unterstützung bei der Erstellung eines Pflegegutachtens. Selbstverständlich in Ihrer Häuslichkeit.
Bei der Einschätzung des Hilfebedarfs nach den Richtlinien der Pflegeversicherung • Bei der Antragstellung auf eine Pflegestufe • Bei der Bedarfsermitlung der Hilfsmittel wie Inkontinenzartikel, Rollstuhl, Gehhilfe • Beim der Begründung eines Widerspruchs • Erstellung eines Gegengutachtens

Sozialhilfeträger & Kreisverwaltungen

Hilfe zur Pflege SGB XII § 61


Sozialämter müssen häufig über Hilfen zur Pflege entscheiden. Anders als bei Begutachtungen für Versicherungsleistungen nach SGB XI werden hier die vorhandenen familiären und nachbarschaftlichen Ressourcen berücksichtigt. • Unabhängige Einschätzung sowie Überprüfung der beantragten Leistungen • Schutz vor leistungsbetrug und abrechnungsfehlern Meine Begutachtung legt ein besonderes Augenmerk auf zeitnahe, menschenwürdige, praxistaugliche und aus pflegefachlicher Sicht gebotene Lösungen für alle Beteiligten sowie der Vorbeugung zur Abrechnungsbetrug oder zu unrecht bezogenen Leistungen.

Versicherungsträger

Viele Kranken- oder Haftpflichtversicherungen erbringen Leistungen in Form von persönlicher Pflege oder in Form von Hilfsmitteln und Ernährung.
Die Versorgung kann über Jahrzehnte andauern. Hier muss die Situation der Leistungsempfänger sehr genau beurteilt und fachgerecht begutachtet werden. Bei der Begutachtung achte ich sehr sorgfältig auf die vorhandenen Ressourcen des Betroffenen. Aus den Aussagen des Betroffenen und seines sozialen Umfeldes sowie unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände, kann ich komplexe Sachverhalte klar formulieren. Um ein schlüssiges Bild zu erhalten, sind Verhalten, Ressourcen, Krankheitsbild und daraus resultierende Einschränkungen in den Verrichtungen des tägl. Lebens wertfrei zu erfassen. Explizit achte ich hier auf die rehabilitativ und aktivierend zu erbringende Hilfeleistung.

Angebote &
Vergütung

Die Vergütung für die Gutachten
richtet sich nach dem Gesetz über
die Vergütung von Sachverständigen JVEG § 9 Anlage 1 Vergütungsgruppe
M1 und M2, und beträgt je nach Schwierigkeitsgrad 60
bis 70 Euro pro Stunde zzgl. Fahrtkosten (0,50€/km ggf. zzgl. Zeitaufwand).

Diese Stundensätze werden
sinngemäß auf andere Beratungs- und
Gutachterleistungen übertragen. Für Beratungsleistungen können entsprechende Tagessätze vereinbart werden.

M1 – 65 EUR / Stunde
M2 – 75 EUR / Stunde

Bei allen hier angebotenen Leistungen
handelt es sich um  umsatzsteuerfreie
Leistungen gemäß § 19 UStG.

Ich unterstütze Sie
gerne bei Ihren Anliegen.

0173 5256151

Ich nehme Ihre Anfrage gerne entgegen.

Oder schreiben Sie mir eine E-Mail mit Ihrem Sachverhalt.

+49 1512 8970616

Auch über WhatsApp bin ich für Sie verfügbar.

Pflegeberatung-& Sachverständigenbüro
Ralf Westphal
Joliot-Curie-Allee 48
18147 Rostock

Tel. 0173/5256151
Mobil +49 1512 8970616
berufsbetreuung-westphal@mail.de

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